Hi,
danke für Eure Antworten. Wir haben ein Download des Prospekts (zuletzt runtergeladen im Februar). Darin steht bei der Beschreibung des R-LINK 2: "Noch ein Blick in die Zukunft : Ab 2017 können Siedie Apps von Ihrem Smartphone auch überR-LINK 2 nutzen. Apple CarPlay und Android Automachen’s möglich." -- Wir haben auch vor dem Kauf explizit angegeben, dass wir gern die iPhones über das große Display steuern würden und wurden dann auf die Website https://www.renault.de/services/multimedia/r-link2.html verwiesen. Dort steht bei CarPlay zwar "abhängig vom jeweiligen Modell", aber zusammen mit dem Prospekt (s.o.) hielten wir das für selbstverständlich, dass dann CarPlay dabei ist.
Unser Kaufvertrag sagt, wir bekommen ein "Multimediasystem R-LINK 2 mit 8,7 Zoll-Touchscreen". Was hätte denn da stehen müssen, damit CarPlay dabei ist, und wieso hätte man als Kunde wissen müssen, dass man das explizit mit angeben muss?
Mir ist klar, dass das vermutlich juristisch nicht lückenlos ist. Aber deswegen suche ich ja andere Betroffene, die gern gemeinsam etwas Druck aufbauen wollen.
Der Rücktritt vom Kauf ist nicht so einfach. Meist wechselt man ja von einem Auto aufs andere und verlässt sich darauf, dass man das neue Auto auch nutzen kann... Hat da jemand Erfahrungen?
Herzliche Grüße
Andrea