Kartenupdate 2018-12 jetzt verfügbar

  • Dürfen sie nicht...


    In deinem Auto herrscht das Wohnungsrecht. Keiner darf ohne richterlichen Beschluss einfach so auf Verdacht dein Auto durchsuchen. Ausser es ist Gefahr im Verzug (und Schleierfahndung).


    Wenn du natürlich gerade die Warnmeldungen auf dem Bildschirm hast und der Beamte sieht das von aussen, hat er einen begründeten Verdacht.

  • Wie oder mit welcher App bekommt ihr denn Warnungen auf den Bildschirm vom R-Link?

    Renault Grand Scenic • Bose TCe 130 Platin-Grau & Blackpearl-Schwarz • Ohne Leder & Glasdach


    Vorher: Peugeot 104 • 2 x Fiat Uno • Fiat Tipo • BMW 3er Touring • 2 x Mercedes A-Klasse • Smart For 2 • Mercedes C-Klasse T-Modell • Mercedes E-Klasse T-Modell

  • Ist im Navi drin,nur stationäre Blitzer.
    Lassen sich aber ausschalten.
    Kenn nur noch Blitzer.de über Smartphone.

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    Verkauft,Renault Scenic Bose Bj.2017

    Honiggelb mit Schwarzhäubchen

    Alles außer AHK,Leder und Spurhalteassistent

  • Blitzer.de hab ich auch im Einsatz,es werden aber bei mir die Meldungen über Bluetooth verbal kommuniziert, es erscheinen aber keine Meldungen am Display des R-Link...

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    Vorher: Peugeot 104 • 2 x Fiat Uno • Fiat Tipo • BMW 3er Touring • 2 x Mercedes A-Klasse • Smart For 2 • Mercedes C-Klasse T-Modell • Mercedes E-Klasse T-Modell

  • Kann ich nichts zu sagen da wir Blitzer.de nicht nutzen.
    Die Blitzer im RLink Navi reichen uns.Haben aber die Warnung ausgeschaltet und sie werden nur angezeigt.

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  • Dürfen sie nicht...


    In deinem Auto herrscht das Wohnungsrecht. Keiner darf ohne richterlichen Beschluss einfach so auf Verdacht dein Auto durchsuchen. Ausser es ist Gefahr im Verzug (und Schleierfahndung).


    Wenn du natürlich gerade die Warnmeldungen auf dem Bildschirm hast und der Beamte sieht das von aussen, hat er einen begründeten Verdacht.

    Eine Durchsuchung des Fahrzeuges ist erlaubt sobald ein Anfangsverdacht besteht. Dieses wird täglich speziell im Grenzgebiet durchgeführt.

  • Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). (Quelle: § 23 Abs. 1b StVO)Es ist generell verboten. Auch das mitführen ohne Nutzung ist verboten.